Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HP-T Höglmeier Polymer-Tech GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

Diese AGB gelten für sämtliche – auch künftige – geschäftlichen Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen HP-T HÖGLMEIER POLYMER-TECH
GMBH & CO. KG (HP-T) und den entsprechenden Kunden. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Den AGB des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Von uns gemachte Angebote sind stets unverbindlich, bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. bis zur beiderseitigen Vertragsunterzeichnung. Unterschriften sind nur gültig, soweit sie von zeichnungsberechtigten Personen geleistet wurden.
(2) Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Überlassung von Ware ist keine Bestätigung.
(3) Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich, für uns erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche
nach Zugang zulässig und haben schriftlich zu erfolgen.
(4) Zum Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen usw.), Gewichtsangaben, Abmessungen und Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.
(5) Wir behalten uns bei allen Fällen höherer Gewalt, z.B. Unruhen, Krieg sowie auf diesen Vertrag einwirkende außergewöhnliche behördliche Maßnahmen, den Rücktritt vor.

§ 3 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

(1) Alle Preise sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend und verstehen sich grundsätzlich ab Lager Raitenbuch rein netto, soweit auf der Vorderseite des Auftrags nichts
anderweitiges vermerkt ist. Die jeweils geltende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet und ausgewiesen
(2) Unsere Preise schließen Verpackung, Versand und sonstige Nebenkosten nicht ein, es sei denn, dies ist vereinbart. Maßgebend bei der Ausstellung der Rechnung ist das bei Abgang der Sendung festgestellte Gewicht, bei übernommenen Rohstoffmengen abzgl. Fremdstoffe, welche pauschal mit 8 % vom Gewicht abgezogen werden.
(3) Preisänderungen für Lieferungen und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen in EUR durch Überweisung zu leisten. Andere Zahlungsmittel werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
Alle damit verbundenen Kosten, z.B. die der Einziehung, trägt der Besteller.
(5) Die Zahlungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
(6) Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Abschluss des Vertrages verschlechtern, gehen Wechsel zu Protest oder lassen Ereignisse darauf schließen, dass seine
Bonität beeinträchtig ist, werden Forderungen sofort fällig und der Kunde sofort in Verzug gesetzt.
HP-T hat in solchen Fällen und bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen das Recht, Warenlieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Als Zahlungserfüllung gilt der Eingang der Zahlung, nicht der Auftrag an Ihre Bank. Bei Scheckzahlung werden wir diesen sofort einreichen. Als Termin für die Zahlungserfüllung gilt
die wertmäßige Gutschrift auf unserem Konto.
(8) Bei verspäteten Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB (bei Verbraucherkunden 5 % über dem Basiszinssatz) bezogen auf den jeweiligen
Auftragswert, berechnet.
(9) Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung / Gefahrübergang / Annahme

(1) Lieferfristen sind stets unverbindlich.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen der HP-T ist der Geschäftssitz. Bei einem Transport auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist die Lieferung „frei Haus“ vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. Dies gilt nicht bei Kunden, die nicht Unternehmer sind.
(3) Die Gefahr für Beschädigungen oder Verluste während des Transports geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunden über.
(4) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den HP-T nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt bei Nichtabnahme der Ware durch den Kunden, bzw. wenn ein Zurückbehaltungsrecht seitens HP-T besteht.
(5) Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart bzw. ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht HP-T das Recht zu, spätestens 3 Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung die Abnahme der
Ware zu verlangen bzw. zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Kunde den Abruf noch nicht vorgenommen hat. Wenn die Abnahme der Ware gefordert wird, so lagert sie von dem Zeitpunkt an auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden bei HP-T.
(6) Der Empfang der Lieferung wird vom Kunden nach Erhalt auf dem Lieferschein bestätigt. Die Lieferung ist dabei auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen.
(7) Bei Lieferung der Ware wird seitens HP-T ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204-2.3 übergeben. Die dort gemessenen Werte weisen die Qualitätsmerkmale der Ware aus. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Qualität der Ware bei Erhalt ebenfalls dergestalt zu prüfen, ansonsten sind die von HP-T gemessenen Werte ausschlaggebend.
(8) Weigert sich der Kunde, die Annahme bestellter Ware auf dem Lieferschein zu bestätigen, gilt die Ware bei Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung
als angenommen. Er befindet sich bei Nichtannahme im Zahlungsverzug.
(9) In allen Fällen erhält der Kunde die Verfügungsmacht an den Waren erst in Deutschland. Dies gilt insbesondere auch bei der Beförderung durch den Kunden. In solchen Fällen nimmt der Kunde auch über eine Spedition die Ware für die HP-T in Besitz und verschafft ihr dadurch die Verfügungsmacht. Der Kunde darf entgegen § 5 dieser AGB nur über die Ware nach Zustimmung der HP-T verfügen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware nebst dazugehöriger Unterlagen und Muster bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung
mit dem Kunden unser Eigentum.
(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt unbeschadet eines früheren Gefahrübergangs.
(3) Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Verkaufspreises
zuzüglich Umsatzsteuer zu.
(4) Der Kunde darf die gelieferte Ware bzw. die verarbeitete Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterveräußern und tritt die diesbezüglich erlangten Forderungen bereits jetzt
an HP-T ab. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen so lange einziehen, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber HP-T nachkommt. Er darf die Forderungen insbesondere nicht an Dritte abtreten. Die eingegangenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an HP-T weiterzuleiten, soweit die Forderungen der HP-T fällig sind.
(5) Eine Sicherungsübereignung bzw. Verpfändung der Ware ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde sichert zu, dass unsere Forderungen nicht einem Abtretungsverbot unterliegen, auch nicht von Globalzessionen Dritter erfasst werden und er bei zukünftigen Globalzessionen unsere Forderungen hiervon ausnimmt. Von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Beeinträchtigungen unseres Vorbehalts- und Miteigentums sowie die an uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Kommen er und seine Abnehmer diesen Bestimmungen nicht nach, so hat uns der
Kunde alle Schäden und Kosten zu ersetzen, ebenfalls solche Kosten, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

§ 6 Leistungsstörungen / Leistungsänderungen

(1) Treten Leistungsstörungen auf, die HP-T nicht zu vertreten hat (z.B. Höhere Gewalt, Unfälle, unvorhergesehene Hindernisse, Streik etc. – auch bei Zulieferunternehmen), hat der Kunde
einer angemessenen Verschiebung der Termine zuzustimmen bzw. kann HP-T vom Vertrag zurücktreten.
(2) Ist der Kunde für die Störung /Verzögerung verantwortlich, kann HP-T für den entstandenen Mehraufwand eine angemessene Vergütung verlangen.
(3) Bei Änderungsverlangen des Kunden in Bezug auf die Leistung wird die Höhe der Vergütung entsprechend angepasst. Diesbezüglich gilt das Änderungsverlangen als Zustimmung zur Änderung der Vergütungshöhe. Gleiches gilt für die Verschiebung der Fertigstellungstermine.

§ 7 Haftung / Gewährleistung

(1) HP-T übernimmt grundsätzlich keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, diese sind ausdrücklich in Form eines schriftlichen Garantievertrages übernommen worden.
(2) Der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware) ist wegen möglicher Beimischungen von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt
vorkommen können, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch im günstigen Preis widerspiegelt. Der Kunde muss sich dieses Risikos bewusst sein. Es ist somit alleinige Entscheidung des Kunden, ob er für einen gedachten Verwendungszweck statt Originalware Regenerate, NT-Ware oder Mahlgut einsetzt. Sollten sich hierfür die gekauften Waren als ungeeignet erweisen, so kann HP-T nicht haftbar gemacht werden. Eine Produkthaftung wird somit ausgeschlossen.
(3) HP-T haftet gegenüber dem Kunden nur aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware, des Werkes oder der Leistungen vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von HP-T. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei HP-T zurechenbaren Körper und
Gesundheitsschäden oder bei HP-T zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
(5) HP-T haftet subsidiär nach einer gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter (bei Verbrauchern außergerichtliche Inanspruchnahme). Insoweit erfolgt eine Abtretung der Ansprüche an den
Kunden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr (ist der Kunde nicht Unternehmer zwei Jahre) und beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der Versendung der Ware an den Kunden.
(7) Mängelrügen wegen offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Annahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist HP-T von Gewährleistungspflichten frei.
(8) Sollte der Kunde die Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt nicht geprüft haben (Werksprüfzeugnis), sind die auf dem Werksprüfzeugnis von HP-T angegebenen Werte maßgebend. Für Mängel, die bei Verarbeitung der Ware auftreten und die darauf beruhen, dass angeblich die Qualitätsparameter unrichtig sind, übernimmt HP-T keine Haftung. Die Beweislast trägt der Kunde.
(9) Bei allen anderen innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln kann der Kunde primär Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels bzw. Neulieferung) verlangen. Wenn die gewählte
Nacherfüllungsart mit unverhältnismäßigen Kosten bzw. Aufwand verbunden ist, ist HP-T nicht zur Nacherfüllung verpflichtet.
(a) Aus geringfügigen Mängeln kann eine Neulieferung der Ware nicht verlangt werden; der Nacherfüllungsanspruch ist dann auf die Beseitigung des Mangels beschränkt.
(b) Handelt es sich um ein Unikat oder eine mangelhafte Ware aus industrieller Massenproduktion ist die Ersatzlieferung schon wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. HP-T steht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
(c) Liegt ein Werkvertrag vor, hat HP-T das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.
(10) Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, bei Leistungsverweigerung bzw. dem erfolglosen Ablauf der Nacherfüllungsfrist, stehen dem Kunden die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises zu. Der Kunde hat eine entsprechende Willenserklärung innerhalb der Gewährleistungsfrist abzugeben. Nach Eintritt der Verjährung sind Rücktritt und Minderung nicht mehr möglich.
(11) Die Gewährleistung ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: – seitens des Kunden werden Waren fehlerhaft gelagert, – bei sonstigem unsachgemäßen Gebrauch u.ä. Gründen.

§ 8 Kündigung

HP-T ist zur fristlosen Kündigung der gesamten Vertragsverhältnisse insbesondere dann berechtigt, wenn:
(a) der Kunde eine wesentliche Bestimmung eines mit uns geschlossenen Vertrages verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Mahnung abstellt,
(b) der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als einen Monat im Rückstand ist,
(c) der Kunde seine Zahlungen einstellt,
(d) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, über das Vermögen des Kunden, gegebenenfalls seines persönlich haftenden Gesellschafters oder seines Alleingesellschafters das Insolvenzverfahren eingeleitet (insbesondere Antrag auf Eröffnung) wird.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

(1) Sollten Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen den Kunden geltend gemacht werden bzw. solche Ansprüche bekannt werden, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich Mitteilung
an HP-T zu machen. Unterbleibt diese Mitteilung, übernimmt HP-T diesbezüglich keine Haftung.
(2) Sofern HP-T Waren nach individuellen Daten, Spezifikationen, Mustern usw. zu liefern hat, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Weiterhin übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Dasselbe gilt für Arbeiten auf dem Entwicklungs- und Konstruktionssektor
(3) Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Waren, die nach Daten, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden
angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Kunden, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 10 Gerichtsstand

(1) Soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Amtsgericht Weißenburg oder das Landgericht Ansbach als Gerichtsstand vereinbart.
(2) Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Nebenabreden

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. In diesem Zusammenhang genügt Briefwechsel, jedoch nicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Alle anderen AGB verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung
ist durch die Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

Stand: 28.10.2021

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